- Erbbauer
- Ẹrb|bau|er 〈m. 16〉1. Bauer mit vererblichem Landbesitz od. mit vererblichem Nutzungsrecht fremden Landes2. 〈im MA〉 leibeigener Bauer, der mit dem Land vererbt wurde
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Erbbauer,im mittelalterlichen deutschen Recht Bezeichnung für einen Bauern, der ein erbliches Gut besaß, entweder als Eigentum oder in Erbleihe oder Erbpacht. Mit Erbbauer wurde aber auch der mit dem Gut vererbte Hörige bezeichnet. Bis zur Bauernbefreiung im 19. Jahrhundert bestand der Begriff in dieser Doppeldeutigkeit.* * *
Universal-Lexikon. 2012.